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Von Geheißerwerb spricht man, wenn im Rahmen der Eigentumsübertragung nach § 929 BGB die Übergabe des Besitzes an der Sache nicht durch den Veräußerer und/oder nicht an den Erwerber erfolgt, sondern jeweils nur auf dessen Geheiß durch bzw. an eine sog. Geheißperson, die nicht Besitzmittler oder Besitzdiener ist.
Auf Seiten des Veräußeres bedeutet dies, dass er den Besitz an einer Sache übergeben kann, die er nicht im Besitz hat. Auf Seiten des Erwerbers bedeutet dies, dass er Eigentum an einer Sache erwerben kann ohne den Besitz an ihr zu erwerben.
Beispiel 1: A verkauft B ein Kraftfahrzeug. B will dass der Wagen sein Eigentum wird, da die Übergaben aber während seiner Urlaubsabwesenheit erfolgen soll, soll der Wagen seinem Bruder T übergeben werden. T ist nicht weisungsabhängig von B und es existiert auch kein Besitzmittlungsverhältnis, d.h. er wird alleiniger Besitzer des Fahrzeugs, trotzdem wird B Eigentümer, da T den Besitz auf seinen Geheiß erhalten hat.
Beispiel 2: B will das Auto, das immer noch im Alleinbesitz des T ist, seinem Sohn Sschenkweise übereigenen. Entsprechend einigt er sich mit S über den Eigentumsübergang und weist T an das Fahrzeug an S zu übergeben. S erwirbt damit Eigentum.
Wirklich "gebraucht" wird der Geheißerwerb aber nur in Fällen, in denen zwischen Eigentümer und Geheißperson kein Einvernehmen besteht:
Beispiel 3: A glaubt B sei Eigentümer des bei C stehenden und diesem gehörenden Motorrades. Daher kauft er es B ab. B erzählt C, A wolle gerne mal leihweise ein solches Motorad fahren und bringt ihn damit dazu das Motorrad an A zu übergeben. Da A gutgläubig war, ist es hier gemäß §§ 929, 932 BGB mit Hilfe der Konstruktion des Geheißerwerbs zu einem gutgläubigen Eigentumserwerb gekommen (h.M. siehe BGH NJW 1975, 1132).
Stehen auf beiden Seiten, d.h. beim Verkäufer und auch beim Käufer Geheißpersonen, spricht man vom doppelten Geheißerwerb.
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